Ärztliche Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) in München und in Augsburg

Alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln umgehen (gewerbsmäßiger Umgang mit Lebensmitteln) müssen nach §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes vor Aufnahme der Tätigkeit ärztlich belehrt werden (Erstbelehrung). Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Hygiene.
In unseren Räumen in München und in Augsburg und auf Wunsch auch bei Ihnen vor Ort können vom Gesundheitsamt beauftragte Ärzte die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) zeitnah durchführen.
Wichtiger organisatorischer Hinweis: Die Belehrung wird ausschließlich für Gruppen angeboten. Eine Anmeldung für einzelne Personen ist aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich.
Gesundheitszeugnis: Das Gesundheitszeugnis wurde durch die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Tätigkeit mit Lebensmitteln) abgelöst.
Weitere Informationen können Sie gerne per E-Mail erhalten. Wichtiger organisatorischer Hinweis: Die Belehrung wird ausschließlich für Gruppen angeboten. Eine Anmeldung für einzelne Personen ist aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich.
Ihr Ansprechpartner ist Dr. Rumen Alexandrov (Facharzt für Arbeitsmedizin).Wir freuen uns über Ihre Interesse und auf Ihre Fragen!