Masernschutz

Nachweispflicht eines Masernschutzes in bestimmten Einrichtungen

Das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) sieht vor, dass bestimmte Mitarbeiter einen ausreichenden Impfschutz beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Wer muss den Masernschutz nachweisen? Welche Arbeitsbereiche sind betroffen?

1. Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz - IfSG (Auswahl):

  • Kindertageseinrichtungen (wie z. B. Kinderkrippe, Kindergarten, Horte)
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge

2. Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG (Auswahl):

  • Krankenhäuser
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienste
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, wie z. B. Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopäden, Masseure, Osteopathen, etc.

Wann muss der Masernschutz nachgewiesen werden?
Den Masernschutz müssen alle nach 1970 geborenen Personen nachweisen.
Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft und gilt für Berufseinsteiger. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 beim Arbeitgeber vorlegen.

Sind auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst?
Auch Ehrenamtliche und Praktikanten sind erfasst. Ob jemand unter die Impf- / Masernschutzpflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist.

Weitere gesetzliche Vorgaben:
Im Gesundheitswesen und im Vorschulbereich (KiTa, Krippe) hat der Arbeitgeber eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge aller Beschäftigten zu veranlassen (Infektionsgefährdung). Die Vorsorge (Impfberatung) ist für die Mitarbeiter verpflichtend. Ohne eine gültige Vorsorgebescheinigung ist keine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung erlaubt.

Kindertageseinrichtungen:
Die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften richten sich an den Arbeitgeber (wie z. B. Träger, Vorgesetzte, Leitung, stellvertretende Leitung). Weitere Informationen finden Sie unter: Kindertageseinrichtungen 

Praktische Umsetzung:
Termine für die Überprüfung der Masern-Immunität, sowie Vorsorge können bei ASAM praevent, Institut für Arbeitsmedizin vereinbart werden. Einen Untersuchungsauftrag finden Sie hier: Untersuchungsauftrag 

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