Gesetzliche Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der beruflichen Betreuung von Kindern
Die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften richten sich an den Arbeitgeber (wie z. B. Träger, Vorgesetzte, Leitung, stellvertretende Leitung). Die rechtlichen Anforderungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der beruflichen Kinderbetreuung (Kindertagesstätten, Kindergarten, Krippen, Hort, etc.) ergeben sich aus verschiedenen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Folgende Maßnahmen haben verpflichtenden Charakter und müssen umgesetzt werden (Auswahl):
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2
- Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung)
- Regelmäßige (jährliche) Unterweisungen der Mitarbeiter zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (BioStoffVerordnung, Infektionsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge (-Untersuchung, BioStoffverordnung): Bei der Betreuung von Kindern im Vorschulalter (z. B. Kindergarten, Krippe) handelt es sich um eine Pflichtvorsorge (Tätigkeitsvoraussetzung). Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen erfolgen (i. d. R. alle 3 Jahre). Bei der Betreuung von Kindern im Schulalter (z. B. Hort, Schule) wird eine Angebotsvorsorge gefordert, d. h. der Arbeitgeber muss das Angebot für eine betriebsärztliche Vorsorge unterbreiten. Dieses Angebot ist zu dokumentieren.
- Mutterschutz: Der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz kommt eine besondere Bedeutung zu. Bei Eintritt/Meldung einer Schwangerschaft muss der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin von einer Tätigkeit mit Kindern sofort freistellen. Die Mitarbeiterin vereinbart einen zeitnahen Termin beim Betriebsarzt. Das Ziel ist eine für die werdende Mutter gefahrlose Weiterbeschäftigung. Ist dies nicht möglich, ist eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Umgang mit Kindern oder eine Freistellung erforderlich (Beschäftigungsverbot).
- Masernschutzgesetz: Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Mitarbeiter einen ausreichenden Impfschutz beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Den Masernschutz müssen alle nach 1970 geborenen Personen nachweisen.
Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft und gilt für Berufseinsteiger. Alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 beim Arbeitgeber vorlegen.
Bei der Umsetzung Ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten steht Ihnen das Expertenteam des Instituts für Arbeitsmedizin der ASAM praevent GmbH gerne zur Verfügung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge / Mutterschutz / Masernschutz:
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